Betäubungsmitteldelikte

Verstöße gegen das BtMG

Strafbar sind u.a. der Besitz und der Handel mit illegalen Drogen.

Die Strafandrohung ist gem. §§ 29 ff. BtMG u.a. abhängig von dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Drogen. Bei einer „nicht geringen Menge“ liegt die Strafe bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Damit handelt es sich um einen Verbrechensvorwurf, da eine Tat, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist, gem. § 12 StGB als Verbrechen bezeichnet wird. Die Folge ist, dass eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §§ 153 ff. StPO per Gesetz nicht erfolgen kann, denn diese ist nur bei Vergehen möglich, dies sind gem. § 12 StGB Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Welche Menge gilt als „nicht geringe Menge“ nach dem BtMG ?

Eine „nicht geringe Menge“ liegt bei folgenden Wirkstoffgehalt vor:

Cannabis 7,5g THC

Kokain 5,0g KHCI

Amphetamin 10,0g Amphetaminbase

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. 

Das Gericht kann bei geringfügigen Verstößen gem. § 29 Abs. 5 BtMG, wenn die Straftat dem Eigenverbrauch in geringen Mengen dient, oder gem. § 31a BtMG von Strafe absehen.

Therapie statt Strafe

In den §§ 35, 36 BtMG ist geregelt, dass die Strafvollstreckung bei Taten, für deren Begehung eine Drogensucht hinsichtlich illegaler Drogen ursächlich ist, z.B. bei Verstößen gegen das BtMG und bei Beschaffungskriminalität zur Durchführung einer Drogentherapie zurückgestellt werden und nach erfolgreicher Therapie zur Bewährung ausgesetzt werden kann. 

Zu beachten ist immer, dass bei Vorliegen einer nicht geringen Menge ein minder schwerer Fall vorliegen könnte, denn dann liegt gem. § 29a BtMG die Mindeststrafe nicht bei einem Jahr sondern nur bei drei Monate Freiheitsstrafe. Dies ist von besonderer Bedeutung, da Freiheitsstrafen nur bis zu einer Höhe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, und eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie nur möglich ist, wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.