Rechte des Beschuldigten

Welche Rechte haben Beschuldigte ?

Die Rechte des Beschuldigten finden sich in § 136 ff. StPO.
Gem. § 136 StPO hat der Beschuldigte ein Recht zu schweigen.
Ferner hat er gem. § 137 StPO das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Unter den in §140 StPO genannten Voraussetzungen hat er einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Der Anwalt des Beschuldigten hat ein Akteneinsichtsrecht. Aus Sicht des Strafverteidigers ist dem Beschuldigten dringend zu raten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Eine Einlassung zur Sache sollte erst nach Akteneinsichtnahme nach Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgen.

Auch wer als Zeuge in einem gegen eine anderer Person geführten Strafverfahren aussagen muss, hat gem. § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht, falls er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage selber belasten würde. Die Tatsache, dass sich ein Zeuge auf dieses Recht beruft und die Aussage verweigert, darf nicht als Anfangsverdacht für Ermittlungen gegen ihn verwendet werden.