Anordnung DNA-Probenentnahme

Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken angeordnet werden:

  • Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren. Dabei soll festgestellt werden, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt.
  • 81g StPO regelt die Zulässigkeit für künftige Verfahren.

Sämtliche erhobenen Daten werden beim Bundeskriminalamt (BKA) in einer Datenbank gespeichert. Nach § 81h StPO besteht schließlich die Möglichkeit einer DNA-Reihenuntersuchung, also des sogenannten Massen-DNA-Tests.

DNA-Untersuchung in einem laufenden Strafverfahren

In einem bereits laufenden Strafverfahren ist die DNA-Untersuchung für jede Art von Straftat zulässig. Dabei muss die Maßnahme zur Erforschung eines konkreten Sachverhalts erforderlich sein.  Die Ergebnisse der Untersuchung werden dann mit vorhandenem Vergleichsmaterial abgeglichen. Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden (es darf also kein Persönlichkeitsprofil erstellt werden).

Grundsätzlich gilt für die Anordnung der DNA-Entnahme der Richtervorbehalt, d.h. es muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Bei Gefahr im Verzug darf allerdings die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die DNA-Entnahme anordnen.

Der Richtervorbehalt besteht ebenfalls nicht, wenn der Verdacht einer Straftat im Straßenverkehr besteht, wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann kann die Polizei die DNA-Entnahme in eigener Befugnis, also ohne richterlichen Beschluss, anordnen.

DNA-Untersuchung für künftige Strafverfahren

Zulässig ist eine ebenso eine DNA-Untersuchung für künftige Verfahren, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist. Zusätzlich muss eine Prognose erstellt werden, ob künftig Strafverfahren wegen dieser Taten beim Beschuldigten zu erwarten sind. Grundsätzlich können auch mehrere Bagatelldelikte eine solche Maßnahme rechtfertigen. Entscheidend ist letztlich eine Abwägung im Einzelfall, d.h. es müssen alle Umstände individuell berücksichtigt werden.

Auch bei der DNA-Entnahme für künftige Verfahren gilt der Richtervorbehalt. Eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder der Polizei kommt hier nicht in Betracht, da bei einer Zukunftsprognose grundsätzlich nie Gefahr im Verzug vorliegen kann.

DNA-Reihenuntersuchung

Für den Massen-DNA-Test, d.h. DNA-Untersuchungen an Personen, die einer bestimmten abgrenzbaren Gruppe angehören, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Verdacht eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
  • schriftliche Einwilligung des Betroffenen und
  • richterlicher Beschluss.

Das bedeutet, dass niemand verpflichtet ist, sich einem solchen DNA-Test zu unterziehen. Man sollte immer bedenken, dass zunächst sämtliche Daten gespeichert werden. Begründen jedoch bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass eine Person die Straftat begangen hat, so kann die DNA-Untersuchung zwangsweise, d.h. nach § 81a StPO, angeordnet werden.

Welche Rechte haben Betroffene?

Zunächst sollte man nie freiwillig in eine DNA-Entnahme einwilligen. Wird DNA ohne richterlichen Beschluss, also bei Gefahr im Verzug, entnommen, sollte man dagegen Widerspruch einlegen und dies dokumentieren lassen. Liegt ein richterlicher Beschluss vor und bekommt man per Post die Vorladung zur DNA-Entnahme, so sollte man als Betroffener umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Der Anwalt kann dann das entsprechende Rechtsmittel einlegen und erst einmal Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist. In der Regel wartet die Polizei bis über das Rechtsmittel endgültig entschieden wurde. Gern können Sie mich in einer solchen Angelegenheit kontaktieren!

Wie immer gilt: Man hat keine Mitwirkungspflicht, lediglich eine Duldungspflicht. Auch sollte man darauf achten, sich in kein Gespräch mit den Polizeibeamten verwickeln zu lassen und immer von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen