Kapitalstrafverfahren

Straftaten gegen das Leben

Hierunter fällt die Verteidigung insbesondere gegen Vorwürfe des Totschlags gem. § 212 StGB, des Mordes gem. § 211 StGB, des minder schweren Falls des Totschlags gem. § 213 StGB, der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB.

Zu bedenken ist, ob die Tat durch Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt sein, oder gem. § 35 StGB entschuldigt sein könnte.

In der Regel ist bei Tötungsdelikten zu klären, ob die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB oder im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB begangen worden sein könnte. An dieser Stelle sind oft geeignete medizinische Sachverständige zu Klärung zu beauftragen.