Sicherungsverfahren

Schuldunfähigkeit – verminderte Schuldunfähigkeit

Hierunter fällt die Verteidigung in Verfahren, bei denen die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB, oder der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB begangen wurde, und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB oder in der Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB im Raum steht.