Opfervertretung und Nebenklage

Wer durch eine in dem Katalog des § 395 StPO genannten Tat verletzt ist, hierbei handelt es sich um Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungsdelikte, Tötungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit sowie Gewaltschutzdelikte, kann sich der Anklage des Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen. Gem. § 397 StPO erhält der Nebenkläger besondere Verfahrensrechte, so ist er z.B. zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und darf dort eigene Rechte wahrnehmen, so hat er z.B. ein Fragerecht und Antragsrecht. Auch kann er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, über diesen kann er auch Akteneinsicht erhalten.