Wie läuft ein Strafverfahren ab ?

Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungsverfahren (Vorverfahren), das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.

Nur bei Bestehen eines Anfangsverdachts, d.h. bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Bestehen einer Straftat leitet die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren ein.

Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Tatsachen es zumindest für möglich erscheint, dass· eine Straftat begangen wurde. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Ihre Hilfsbeamten werden vonder Polizei gestellt.

Gem. § 160 StPO besteht eine Aufklärungspflicht. Es sind alle belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln. Mangels eines hinreichenden Tatverdachts stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Bei Vergehen, dies sind gem. § 12 StGB Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit gem. § 153 Abs. 1 StPO ohne Auflagen oder gem. §153a Abs. 1 StPO gegen Auflagen einstellen.

Ferner hat sie gem. § 154 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren ausgesprochene oder zu erwartende Strafe einzustellen.

Bei Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts erhebt die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 1 StPO Anklage bei dem zuständigen Gericht, oder sie beantragt bei Vergehen, d.h. bei Taten die im Mindestmaß mit einer geringeren Strafe als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 StGB), beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gem. § 407 StPO.

Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Bei einer zu erwartenden Strafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ist der Strafrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht zuständig gem. § 25 GVG. Bei einer Straferwartung von über zwei Jahren bis zu vier Jahren oder bei Vorliegen eines Verbrechens ist gem. § 28 GVG das Schöffengericht beim Amtsgericht zuständig. Es besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.

Bei einer Straferwartung von über vier Jahren ist gem. §§ 24, 74 GVG die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Sie ist ferner zuständig für die Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB.

Bei Delikten gegen das Leben, wie Mord und Totschlag ist die Schwurgerichtskammer beim Landgericht zuständig. Sie ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§§ 74 Abs. 2, 76 GVG).

Nach Anklageerhebung entscheidet gem.§ 203 StPO das zuständige Gericht, ob es einen hinreichenden Tatverdacht annimmt und das Hauptverfahren eröffnet, oder ob es die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO ablehnt.

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens führt das Gericht die mündliche Hauptverhandlung durch. Deren Gang ist in § 243 StPO geregelt. Sie endet mit einem Urteil. Das Gericht kann bei Vergehen wegen Geringfügigkeit das Verfahren aber auch gem. § 153 Abs. 2 StPO ohne Auflagen oder gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellen. Ferner kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeitim Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren ausgesprochene oder zu erwartende Strafe einstellen.


Gegen Urteile des Amtsgerichts sind die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zulässig.
Gegen Urteile des Landgerichts ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

Bei der Berufung gibt es eine neue Tatsacheninstanz vor dem Landgericht, in der eine erneute Beweisaufnahme stattfindet. Bei der Revision findet nur eine Überprüfung auf das Vorliegen von Rechtsfehlern statt.