Körperverletzungsdelikte
Die einfache Körperverletzung ist gem. § 223 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, und somit gem. § 12 StGB ein Vergehen. Sie kann daher vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit gem. §§ 153 ff. StPO eingestellt werden. Es wird zwischen einer körperlichen Misshandlung und einer Gesundheitsschädigung unterschieden.
Eine körperliche Misshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Die gefährliche Körperverletzung ist gem. § 224 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Voraussetzung dieser Qualifikation ist eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der konkreten Körperverletzungshandlung. Hier ist zu beachten, dass ein minder schwerer Fall vorliegen könnte, der gem. 224 StGB einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren hat.
Weitere Qualifikationen sind die Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB. Hier wird die erhöhte Strafbarkeit an ein Fürsorge-oder Obhutsverhältnis geknüpft. Auch hier ist das mögliche Vorliegen eines minder schweren Falls zu beachten.
Die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB droht eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an aufgrund besonders schwerer Folgen einer Körperverletzungshandlung. Zu beachten ist wieder das mögliche Vorliegen eines minder schweren Falls.
Bei Tötungsdelikten ist immer auch an ein mögliches Vorliegen einer Körperverletzung mit Todesfolge zu denken gem. § 227 StGB ist diese mit einem Strafrahmen von drei Jahren bis zu zehn Jahren bedroht.
Die fahrlässige Körperverletzung ist gem. § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Strafantrag
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB werden nur bei Vorliegen eines Strafantrages oder bei Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung verfolgt. Der Strafantrag ist von dem Verletzten gem. § 77b StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen.
Zu bedenken ist immer, dass die Körperverletzung durch Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigen Notstand gem. § 34 StGB oder Einwilligung gem. § 228 StGB gerechtfertigt sein, oder gem. § 35 StGB entschuldigt sein könnte.