Sexualdelikte

Das Sexualstrafrecht, d.h. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist in den §§ 174 bis 184j StGB geregelt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung. Im Kernbereich geht es um die Strafbarkeit sexueller Handlungen. Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Objektiv muss grundsätzlich das äußere Erscheinungsbild nach allgemeinen Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Bei äußerlich ambivalenten Handlungen kommt es auf die subjektive Zielrichtung des Täters an. Gem. §184h StGB muss die Handlung einige Erheblichkeit haben. Das Gesetz unterscheidet zwischen sexuellen Handlungen an sich selbst, an einem anderen und vor einem anderen. Die Handlung an einer anderen Person verlangt körperliche Berührung der anderen Person, es genügt hierbei die Berührung der Kleidung. Bei einer sexuellen Handlung vor einer anderen Person ist gem. §184h StGB erforderlich, dass die andere Person den Vorgang als solchen wahrnimmt.