Strafbefehlsverfahren

Das Amtsgericht kann gem. § 407 StGB bei Vergehen, d.h. bei Taten die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§12 StGB) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festsetzen. Zulässig sind nur die in § 407 StGB abschließend genannten Rechtsfolgen. Freiheitsstrafen dürfen nur bis zu einer Höhe von einem Jahr festgesetzt werden und müssen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gem. § 410 StGB kann der Angeklagte gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Für den Zeitpunkt der Zustellung ist entscheidend das auf dem Briefumschlag vermerkte Datum.
Soweit gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Zu bedenken ist, dass bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl das Verböserungsverbot nicht gilt, da man nach dem Einspruch innerhalb derselben Instanz eine Hauptverhandlung hat vor dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Der Strafbefehl wird dann als Anklage verlesen, und es ist vollkommen offen, wie das Gericht entscheiden wird. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann ein eingelegter Einspruch jederzeit wieder zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist dies nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Hier ist es natürlich sehr hilfreich, wenn ein Verteidiger Akteneinsicht nimmt und die Beweislage und Erfolgsaussichten erörtert.