Verkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht – ist gem. § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Geschütztes Rechtsgut ist das Feststellungsinteresse aller am Unfall beteiligten, bzw. durch diesen betroffenen Personen, d.h. die Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche.
Voraussetzung ist ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Unfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiet und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Der Tatbestand ist ausgeschlossen, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen Schaden erleidet.
Täter kann nur ein Unfallbeteiligter sein, dies ist jeder, der eine Mitursache gesetzt haben kann, insoweit reicht eine nicht fernliegende Möglichkeit.
Tathandlung ist das Sich-Entfernen bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen am Unfallort.
Strafbar ist ferner das Sich-Entfernen unter Verletzung der Wartepflicht. Findet sich kein Feststellungsinteressent, so hat der Unfallbeteiligter einen angemessene Zeit zu warten, ob ein Feststellungsinteressent erscheint.
Strafbar ist auch, wer nach Ablauf der Wartepflicht oder berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verläßt, aber die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Unverzüglich bedeute „ohne jedes vorwerfbares Zögern“. Der Unfallbeteiligte hat seine Beteiligung am Unfall, seine Anschrift oder seinen Aufenthaltsort, sein Kennzeichen und derzeitigen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen., sowie dieses für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
Gem. § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Trunkenheit im Verkehr
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gem. § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahruntüchtig ist, wer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Welche Promille-Grenzen gelten?
Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Führen eines Kfz eine absolute Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 Promille vor.
Für Radfahrer setzt die Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 Promille an.
Der Führer eines Sportmotorboots soll in der Regel bei einer BAK von 2 Promille, jedenfalls aber bei 2,5 Promille absolut fahruntüchtig sein.
Sind bei Beeinträchtigung durch Alkohol die Grenzwerte nicht erreicht, oder hat der Fahrzeugführer andere Rauschmittel konsumiert, so ist die Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt anhand einer Gesamtbewertung sämtlicher Indiztatsachen und der Umstände der konkreten Tat festzustellen.
Nach der Rechtsprechung kommt bei einer BAK von unter 3 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht; 0,5 Promille sind regelmäßig eine kritische Grenze; bei 0.8 Promille ist bei der Mehrheit der Kraftfahrer eine Gefährdung anderer zu befürchten.
Äußerliche erkennbare Ausfallerscheinungen und alkoholtypische Fahrfehler lassen grundsätzlich auf Fahruntüchtigkeit schließen.