Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldunfähigkeit
Eine erhebliche Kernminderung der Schuldfähigkeitt im Sinne von §21 StGB liegt vor, bei einer absoluten Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille und mehr. Sie kann gemäß §49 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit liegt vor bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille und mehr. Auch sie können gemäß §49 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung führen.