Trunkenheit/Drogen im Verkehr
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gem. § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahruntüchtig ist, wer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Führen eines Kfz eine absolute Fahruntüchtigkeit bei einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,1 Promille vor.
Für Radfahrer setzt die Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 Promille an.
Der Führer eines Sportmotorboots soll in der Regel bei einer BAK von 2 Promille, jedenfalls aber bei 2,5 Promille absolut fahruntüchtig sein.
Sind bei Beeinträchtigung durch Alkohol die Grenzwerte nicht erreicht, oder hat der Fahrzeugführer andere Rauschmittel konsumiert, so ist die Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt anhand einer Gesamtbewertung sämtlicher Indiztatsachen und der Umstände der konkreten Tat festzustellen.
Nach der Rechtsprechung kommt bei einer BAK von unter 3 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht; 0,5 Promille sind regelmäßig eine kritische Grenze; bei 0.8 Promille ist bei der Mehrheit der Kraftfahrer eine Gefährdung anderer zu befürchten.
Äußerliche erkennbare Ausfallerscheinungen und alkoholtypische Fahrfehler lassen grundsätzlich auf Fahruntüchtigkeit schließen.