Verjährung
Die Verjährungsfristen sind in § 78 StGB geregelt.
Lediglich Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nicht.
Bei allen anderen Taten richtet sich die Verjährungsfrist nach dem gesetzlichen Höchstmaß der Strafe für die verurteilte Tat.
Die kürzeste Verjährungsfrist ist drei Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit bis zu einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind,
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind.
Die längste Verjährungsfrist ist dreißig Jahre für Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.
In bestimmten Fällen, die in § 78b StGB geregelt sind, ruht die Verjährung, d.h. der Beginn der Verjährung setzt erst später ein, so z.B. bei sexuellen Missbrauch von Kindern ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers, d.h. erst wenn dieses das 30. Lebensjahr vollendet hat, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bis zum 29.06.2013 ruhte sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Seit 30.06.2013 ruhte sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Seit dem 27.01.2015 ist die aktuelle Fassung mit einem Ruhen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in Kraft. Solange eine Tat bis zur Gesetzesänderung nicht bereits verjährt war, gilt die aktuelle Ruhensfrist.
In § 78c StGB ist die Unterbrechung der Verjährung normiert.
Unterbrechung der Verjährung bedeutet, anders als das Ruhen, die Beseitigung des schon abgelaufenen Teils einer noch laufenden Verjährungsfrist durch bestimmte Prozesshandlungen, wie z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten, richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen, die Anklageerhebung etc..